7 sich nicht erklären (vgl. Z. 462 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2020). Auch der Umstand, dass er die Austragung im Handelsregister von November 2019 erst im Januar 2020 gemerkt haben will und sodann erst Ende Februar 2020 Anzeige bei der Kantonspolizei Bern erstattete, ist nicht nachvollziehbar. Soweit er insoweit vorbringt, er sei vom Beschuldigten 1 und vom Beschuldigten 2 immer wieder vertröstet worden (vgl. Z. 36 ff., 210 ff., 375 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2020), erscheint dies als blosse Schutzbehauptung.