Auch gab er zu Protokoll, dass er schon einmal etwas unterschrieben habe, das er nicht genau gelesen habe, aber er «glaube», dass es nicht das gewesen sei (vgl. Z. 490 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2020). Es scheint, dass sich der Beschwerdeführer selbst nicht mehr sicher ist. Er bestätigte denn auch, dass die Unterschriften auf dem Protokoll der Gesellschafterversammlung und dem Abtretungsvertrag, beide datierend vom 29. Oktober 2019, «genau gleich» aussehen würden wie seine Unterschrift. Dies konnte er