Die blossen Vermutungen stellen aus strafprozessualer Sicht kein hinreichend tragfähiges Anklagefundament dar. So fällt auf, dass der Beschwerdeführer selbst teilweise recht vage blieb und insbesondere ausführte, dass er nicht «glaube», dass er die besagten Schriftstücke unterschrieben habe, ohne zu lesen, was darin gestanden sei (vgl. Z. 489 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2020). Auch gab er zu Protokoll, dass er schon einmal etwas unterschrieben habe, das er nicht genau gelesen habe, aber er «glaube», dass es nicht das gewesen sei (vgl. Z. 490 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2020).