Konkrete Hinweise auf eine Fälschung der Unterschriften auf dem Protokoll der Gesellschafterversammlung und dem Abtretungsvertrag fand der Gutachter aber gerade nicht. Der Rapport Forensik vom 2. September 2020 erhärtet den Tatverdacht demnach nicht. Allein gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verurteilung des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 als gleich wahrscheinlich oder wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die blossen Vermutungen stellen aus strafprozessualer Sicht kein hinreichend tragfähiges Anklagefundament dar.