Dementsprechend resümierte der Gutachter, dass sich in der Tendenz bei gesamthafter Bewertung, insbesondere durch das Fehlen relevanter Abweichungen, Anhaltspunkte ergeben, welche auf die Schrifturheberschaft des Beschwerdeführers hindeuteten. Es trifft zu, dass im Gutachten ausgeführt wurde, stark vereinfachte, eine verminderte graphische Ergiebigkeit aufweisende Unterschriften wie die vorliegende würden erfahrungsgemäss eine relativ geringe Fälschungssicherheit aufweisen. Konkrete Hinweise auf eine Fälschung der Unterschriften auf dem Protokoll der Gesellschafterversammlung und dem Abtretungsvertrag fand der Gutachter aber gerade nicht.