Ebenfalls wurde festgehalten, dass sich in diversen Merkmalsgruppen («Strichführung», «An- und Endstriche», «Deckstriche», «Grösse/Proportionalität» sowie «Raumgestaltung») mehrere Übereinstimmungen gezeigt hätten, welche insbesondere auch Feinheiten der Zeichnungsweise beträfen. Dementsprechend resümierte der Gutachter, dass sich in der Tendenz bei gesamthafter Bewertung, insbesondere durch das Fehlen relevanter Abweichungen, Anhaltspunkte ergeben, welche auf die Schrifturheberschaft des Beschwerdeführers hindeuteten.