Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, bilden einzig die Aussagen des Beschwerdeführers selbst die Basis für das Strafverfahren. Allein auf diesen ruhte der Anfangsverdacht. Die im Laufe des Strafverfahrens erhobenen weiteren Beweise, insbesondere das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Handschriftenanalyse-Gutachten der Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern vom 2. September 2020, konnten den Tatverdacht gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 nicht erhärten.