6 nehmen, erweist sich als rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft in den angefochtenen Verfügungen (vgl. E. 3.2 f. hiervor) und die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme (vgl. E. 3.5 hiervor) verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ändert nichts an der Rechtmässigkeit der genannten Verfügungen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, bilden einzig die Aussagen des Beschwerdeführers selbst die Basis für das Strafverfahren.