Der Beschuldigte 1 trägt in seiner Stellungnahme vor, der Beschwerdeführer verkenne, dass die Antworten aus dem Rapport Forensik vom 2. September 2020 klar darauf hinweisen würden, dass die fraglichen Unterschriften vom Beschwerdeführer selbst getätigt worden seien. Aus dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern zum Berichtsrapport vom 15. Dezember 2021 ergebe sich, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 als klar, nachvollziehbar und in sich stimmig beurteilt worden seien. Es hätten sich keine Hinweise auf eine mögliche Tatbegehung ergeben und weitere Ermittlungsansätze seien nicht ersichtlich.