Es falle auf, dass der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 weder zu allfälligen Gegenleistungen für die Abtretung der Unternehmung befragt worden seien, noch dass diesbezügliche Ermittlungshandlungen angeordnet worden seien. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Vorteile davon gehabt, seine Unternehmung abzutreten. Mindestens dieser Umstand müsse genauer überprüft werden. 3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, vorliegend würden einzig die Aussagen des Beschwerdeführers die Basis für das Verfahren bilden. Sämtliche weiteren im