Personalmangel sei nie ein Grund, Ermittlungshandlungen nicht durchzuführen. Im Gutachten betreffend die Handschriftenanalyse werde festgehalten, dass die Unterschrift des Beschwerdeführers eine relativ geringe Fälschungssicherheit aufweise. Es sei möglich, dass der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 seine Unterschrift schlicht gut geübt hätten, bevor sie die fraglichen Dokumente unterschrieben hätten. Es falle auf, dass der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 weder zu allfälligen Gegenleistungen für die Abtretung der Unternehmung befragt worden seien, noch dass diesbezügliche Ermittlungshandlungen angeordnet worden seien.