Der Tatverdacht, dass der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 die Unterschrift des Beschwerdeführers gefälscht und mit Einreichen der beiden Dokumente das Handelsregisteramt zu einer unwahren Eintragung hätten verleiten wollen, habe sich nicht erhärtet. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die Staatsanwaltschaft erachte die Strafuntersuchung als vollständig, obwohl abgesehen von einem Schriftenabgleich und Einvernahmen keine Ermittlungshandlungen durchgeführt worden seien.