Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer von einem der beiden Beschuldigten zur Abtretung der F.________ GmbH gezwungen worden wäre. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund finanzieller Schwierigkeiten eine Abtretung der Gesellschaft von sich aus angestrebt habe. Der Tatverdacht, dass der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 die Unterschrift des Beschwerdeführers gefälscht und mit Einreichen der beiden Dokumente das Handelsregisteramt zu einer unwahren Eintragung hätten verleiten wollen, habe sich nicht erhärtet.