Die Einstellungsverfügung vom 10. Februar 2021 (richtig: 2022) begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 und des Ergebnisses des Berichts der Kriminaltechnik davon ausgegangen werden könne, dass die fraglichen Dokumente vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet worden seien. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer von einem der beiden Beschuldigten zur Abtretung der F.________ GmbH gezwungen worden wäre.