Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag ab. Sie hielt fest, dem Vorwurf des Beschwerdeführers sei nachgegangen worden und dieser habe sich nicht erhärten lassen. Weitere Ermittlungshandlungen würden sich nicht aufdrängen. 3.3 Die Einstellungsverfügung vom 10. Februar 2021 (richtig: 2022) begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 und des Ergebnisses des Berichts der Kriminaltechnik davon ausgegangen werden könne, dass die fraglichen Dokumente vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet worden seien.