Dieses sei dann von H.________ auf Deutsch übersetzt worden und er habe die Schriftstücke dem Beschwerdeführer zur Unterzeichnung auf die Baustelle nach I.________(Ortschaft) gebracht. 3.2 Nach Gewährung der Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass die Fachstelle des Dezernats für Wirtschaftsdelikte der Kantonspolizei Bern anzuweisen sei, die angedachten und aus Personalmangel nicht vollzogen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag ab.