Hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 (Antrag um Aufhebung der Verfügung betreffend Beweisanträge) ist festzuhalten, dass eine gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO erfolgte Ablehnung von Beweisanträgen nicht anfechtbar ist (Art. 318 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung beruht unter anderem auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag vor Gericht ohne Weiteres noch einmal gestellt werden kann (vgl. STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 318 StPO). Vom Beschwerdeführer wurde nicht dargelegt, weshalb die Voraussetzungen von Art. 394 Bst. b StPO vorliegend erfüllt sein sollen.