2 vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist einzutreten. Hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 (Antrag um Aufhebung der Verfügung betreffend Beweisanträge) ist festzuhalten, dass eine gestützt auf Art.