Der Beschuldigte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. April 2022 wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet. Die verfahrensleitende Verfügung sowie die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten 1 wurden dem Beschwerdeführer am 26. April 2022 zugestellt.