3. Dem Beschuldigten A.________ sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'914.70 inkl. Auslagen und MWSt für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren auszusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -