Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 25. März 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 1, verteidigt durch Fürsprecher B.________, beantragte am 22. April 2022 das Folgende: 1. Die Beschwerde vom 28.02.2022 gegen die Verfügungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10.02.2022 (BM 20 11677) sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Bei vorgenanntem Verfahrensausgang seien die Verfahrenskosten vollumfänglich durch den Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3. Dem Beschuldigten A.______