Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 wies die Staatsanwaltschaft den (Beweis-)Antrag von D.________ (Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) um Fortsetzung der Strafuntersuchung und Anordnung an das Dezernat für Wirtschaftsdelikte, nicht vollzogene Ermittlungshandlungen vorzunehmen, ab. Gleichentags stellte sie mit Verfügung vom 10. Februar 2021 (richtig: 2022) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 wegen Urkundenfälschung ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 28. Februar 2022 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1.