Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 101 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. August 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Ober- richterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter 1 C.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung / Beweisanträge Strafverfahren wegen Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügungen der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 10. Februar 2022 und 10. Februar 2021 (richtig: 2022; BM 20 11677) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung. Am 24. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht und gewährte diesen Frist zur Stellung weiterer Be- weisanträge. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 wies die Staatsanwaltschaft den (Beweis-)Antrag von D.________ (Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer; nach- folgend: Beschwerdeführer) um Fortsetzung der Strafuntersuchung und Anordnung an das Dezernat für Wirtschaftsdelikte, nicht vollzogene Ermittlungshandlungen vorzunehmen, ab. Gleichentags stellte sie mit Verfügung vom 10. Februar 2021 (richtig: 2022) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldig- ten 2 wegen Urkundenfälschung ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, ver- treten durch Rechtsanwalt E.________, am 28. Februar 2022 Beschwerde. Er stell- te folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 10. Februar 2022 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland betreffend Beweis- anträge im Verfahren BM 20 11677 sei aufzuheben. 2. Die Verfügung vom 10. Februar 2022 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland betreffend Verfah- renseinstellung im Verfahren BM 20 11677 sei aufzuheben. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Beweise gemäss Antrag zu erheben. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 25. März 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 1, verteidigt durch Für- sprecher B.________, beantragte am 22. April 2022 das Folgende: 1. Die Beschwerde vom 28.02.2022 gegen die Verfügungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10.02.2022 (BM 20 11677) sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Bei vorgenanntem Verfahrensausgang seien die Verfahrenskosten vollumfänglich durch den Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3. Dem Beschuldigten A.________ sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'914.70 inkl. Auslagen und MWSt für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerde- verfahren auszusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Der Beschuldigte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. April 2022 wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet. Die verfahrensleitende Verfügung sowie die Stellungnahme der Generalstaatsan- waltschaft und des Beschuldigten 1 wurden dem Beschwerdeführer am 26. April 2022 zugestellt. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im 2 vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereich- te Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist einzutreten. Hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 (Antrag um Aufhebung der Verfügung betreffend Beweisanträ- ge) ist festzuhalten, dass eine gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO erfolgte Ablehnung von Beweisanträgen nicht anfechtbar ist (Art. 318 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung beruht unter anderem auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag vor Gericht ohne Weiteres noch einmal gestellt werden kann (vgl. STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 318 StPO). Vom Beschwerdeführer wurde nicht dargelegt, weshalb die Voraussetzun- gen von Art. 394 Bst. b StPO vorliegend erfüllt sein sollen. Der Nachweis des dro- henden Rechtsnachteils obliegt ihm. Es ist demnach nicht ersichtlich, weshalb der Beweisantrag vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht ohne Rechtsnachteil wieder- holt werden könnte. Ein drohender Beweisverlust liegt nicht darin, dass es mögli- cherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt. Dem Beschwerdeführer steht es frei, gegen einen Einstellungsbeschluss Beschwerde zu erheben, mit dem Ziel, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen. Auf Rechtsbegeh- ren 1 ist somit nicht einzutreten. Über das Rechtsbegehren 3 (Anweisung, Beweise gemäss Antrag zu erheben) wird im Rahmen der Überprüfung der Beschwerde ge- gen die Einstellungsverfügung befunden. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer gründete im Jahr 2017 die Unternehmung F.________ GmbH. Mit Eintragung vom 6. November 2019 (SHAB-Publikation vom 11. Novem- ber 2019) wurde er als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer durch den Be- schuldigten 1 ersetzt. Am 28. Februar 2020 erschien der Beschwerdeführer per- sönlich auf der Polizeiwache G.________(Ortschaft) und deponierte eine Strafan- zeige gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 wegen Urkundenfäl- schung, unwahrer Angaben gegenüber der Handelsregisterbehörde und evtl. weite- rer Straftatbestände. Er machte geltend, der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 hätten seine Unterschrift auf dem Vertrag zur Abtretung seiner Stammanteile an der F.________ GmbH an den Beschuldigten 1 vom 29. Oktober 2019 sowie auf dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 29. Oktober 2019 gefälscht. Durch Einreichen dieser beiden gefälschten Unterlagen beim Handelsregisteramt habe sich der Beschuldigte 1 die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Unternehmung zu Unrecht auf sich übertragen lassen. Nachdem die Kantonspolizei Bern erste polizeiliche Ermittlungen beim Handelsre- gisteramt getätigt hatte, wurde der Beschwerdeführer am 6. März 2020 polizeilich befragt. Er gab zu Protokoll, dass er der Geschäftsführer der F.________ GmbH gewesen sei und nun habe feststellen müssen, dass er keinen Zugriff mehr auf die Geschäftskonten habe. Dahinter würden der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 stecken; der Beschuldigte 1 habe auch die administrativen Arbeiten für die F.________ GmbH gemacht. Er (der Beschwerdeführers) sei im November 2019 aus dem Handelsregister ausgetragen worden, habe aber immer noch – indes für 3 viel zu wenig Lohn – für die Unternehmung gearbeitet. Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 hätten ihn immer wieder vertröstet und ihm gesagt, dass er die Un- ternehmung zurückhaben könne. Die Unterschriften auf dem Vertrag zur Abtretung der Stammanteile der F.________ GmbH vom 29. Oktober 2019 und dem Gesell- schafterprotokoll vom 29. Oktober 2019 würden zwar genau gleich aussehen wie seine. Er habe die Schriftstücke aber nicht unterzeichnet. Die Unterschriften seien entweder vom Beschuldigten 1 oder vom Beschuldigten 2 gefälscht worden. Er glaube nicht, dass er etwas unterschrieben habe, ohne zu lesen, was darin gestan- den sei. Der Beschuldigte 2 habe ihm zwar schon einmal etwas zum Unterzeichnen gegeben und er habe es nicht genau gelesen. Aber er glaube nicht, dass es das gewesen sei. Er glaube, es sei der Vertrag von K.________ gewesen. Ansonsten habe er immer alles gelesen, was er unterzeichnet habe. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 wegen Urkundenfälschung und erteilte der Abteilung Kriminaltechnik der Kantonspolizei Bern einen Auftrag zur Hand- schriftenanalyse des edierten Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 29. Oktober 2019 und des Abtretungsvertrags vom 29. Oktober 2019. Dem Rapport Forensik der Abteilung Kriminaltechnik der Kantonspolizei Bern vom 2. September 2020 ist zu entnehmen, dass im Rahmen der möglichen Beurteilbarkeit die Resul- tate der schriftenvergleichenden Untersuchung tendenziell darauf hinweisen wür- den, dass die fraglichen Unterschriften vom Beschwerdeführer geleistet worden seien. Der Beschuldigte 1 bestätigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 10. No- vember 2021, dass er im November 2019 vom Beschwerdeführer die F.________ GmbH übernommen habe. Dies jedoch im Einverständnis des Beschwerdeführers. Der Unternehmung sei es schlecht gegangen und er sei vom Beschwerdeführer und vom Beschuldigten 2 um Hilfe angefragt worden. Sie hätten die entsprechen- den Unterlagen mit Hilfe von H.________ vorbereitet. Da der Beschwerdeführer nicht ins Büro gekommen sei, um die Unterlagen zu unterschreiben, habe der Be- schuldigte 2 diese dem Beschwerdeführer zur Unterzeichnung auf die Baustelle in I.________(Ortschaft) gebracht. Das Gesellschafterprotokoll und der Abtretungs- vertrag seien vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet worden. Der Beschwer- deführer habe noch bis Januar 2020 für die F.________ GmbH gearbeitet und sie hätten ihm Lohn sowie weitere Darlehen bezahlt, da er infolge seiner Spielsucht grosse finanzielle Probleme gehabt habe. Der Beschuldigte 2 führte bei der delegierten Einvernahme vom 12. November 2021 aus, dass er seit 2018 für die F.________ GmbH arbeite. Er sei verantwort- lich für die Baustellen. Der Beschwerdeführer sei der Geschäftsführer gewesen. Die Geschäfte seien nicht gut gelaufen, weshalb der Beschuldigte 1 die Unterneh- mung übernommen habe. Der Beschwerdeführer habe die Unternehmung zuerst ihm angeboten. Er kenne sich aber zu wenig mit den ganzen Papieren aus und ha- be zu wenig über die Unternehmung gewusst. Er habe dann den Beschuldigten 1 angefragt, ob dieser die Unternehmung übernehmen wolle. In der Folge habe er den Abtretungsvertrag vom Beschuldigten 1 unterschrieben erhalten und diesen auf dessen Wunsch dem Beschwerdeführer zur Unterzeichnung gebracht. Er habe 4 gesehen, wie der Beschwerdeführer unterschrieben habe. Ob er den Vertrag zuvor durchgelesen habe, wisse er nicht. Die Angelegenheit sei aber ein paar Mal zwi- schen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten 1 besprochen worden. Bei der Gesellschaftsversammlung seien er, der Beschuldigte 1 und der Beschwerde- führer anwesend gewesen. Der Beschuldigte 1 habe ein Schriftstück auf Albanisch verfasst. Dieses sei dann von H.________ auf Deutsch übersetzt worden und er habe die Schriftstücke dem Beschwerdeführer zur Unterzeichnung auf die Baustel- le nach I.________(Ortschaft) gebracht. 3.2 Nach Gewährung der Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass die Fachstelle des Dezernats für Wirtschaftsdelikte der Kantons- polizei Bern anzuweisen sei, die angedachten und aus Personalmangel nicht voll- zogen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag ab. Sie hielt fest, dem Vorwurf des Beschwerdeführers sei nachgegangen worden und dieser habe sich nicht erhärten lassen. Weitere Ermittlungshandlungen würden sich nicht aufdrängen. 3.3 Die Einstellungsverfügung vom 10. Februar 2021 (richtig: 2022) begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 und des Ergebnisses des Berichts der Kriminaltechnik davon ausgegangen werden könne, dass die fraglichen Dokumente vom Beschwerdefüh- rer selbst unterzeichnet worden seien. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer von einem der beiden Beschuldigten zur Abtretung der F.________ GmbH gezwungen worden wäre. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund finanzieller Schwierigkeiten eine Ab- tretung der Gesellschaft von sich aus angestrebt habe. Der Tatverdacht, dass der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 die Unterschrift des Beschwerdeführers ge- fälscht und mit Einreichen der beiden Dokumente das Handelsregisteramt zu einer unwahren Eintragung hätten verleiten wollen, habe sich nicht erhärtet. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die Staatsanwaltschaft erachte die Strafuntersuchung als vollständig, obwohl abgesehen von einem Schriftenab- gleich und Einvernahmen keine Ermittlungshandlungen durchgeführt worden seien. Ermittlungshandlungen innerhalb der Fachstelle für Wirtschaftsdelikte der Kantons- polizei Bern seien wegen Personalmangels nicht durchgeführt worden, obwohl der zuständige Sachbearbeiter diese für notwendig befunden habe. Personalmangel sei nie ein Grund, Ermittlungshandlungen nicht durchzuführen. Im Gutachten be- treffend die Handschriftenanalyse werde festgehalten, dass die Unterschrift des Beschwerdeführers eine relativ geringe Fälschungssicherheit aufweise. Es sei möglich, dass der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 seine Unterschrift schlicht gut geübt hätten, bevor sie die fraglichen Dokumente unterschrieben hätten. Es fal- le auf, dass der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 weder zu allfälligen Gegen- leistungen für die Abtretung der Unternehmung befragt worden seien, noch dass diesbezügliche Ermittlungshandlungen angeordnet worden seien. Der Beschwerde- führer habe keinerlei Vorteile davon gehabt, seine Unternehmung abzutreten. Min- destens dieser Umstand müsse genauer überprüft werden. 3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, vorliegend würden einzig die Aussagen des Beschwerdeführers die Basis für das Verfahren bilden. Sämtliche weiteren im 5 Rahmen der Ermittlungen erhobenen Beweise hätten keine Hinweise auf strafbare Handlungen im vorliegend interessierenden Kontext ergeben. Der Anfangsverdacht habe sich demnach nicht erhärtet. Es sei nicht zutreffend, dass die polizeilichen Ermittlungen seitens des Dezernats für Wirtschaftsdelikte wegen Personalmangels nicht mit der gebotenen Intensität geführt worden seien. Es sei nicht nachvollzieh- bar, welche konkreten Ermittlungshandlungen das Dezernat für Wirtschaftsdelikte oder eine andere Dienststelle noch vornehmen sollten. Insbesondere treffe dies auf die entschädigungslose Abtretung der Gesellschaftsanteile zu. Angesichts der fi- nanziellen Situation der F.________ GmbH, wie sie sich aus der Bilanz und Er- folgsrechnung, vor allem aber auch aus den Abzahlungsvereinbarungen mit den Sozialversicherungen ergebe, sei dieser Sachverhalt absolut nachvollziehbar. 3.6 Der Beschuldigte 1 trägt in seiner Stellungnahme vor, der Beschwerdeführer ver- kenne, dass die Antworten aus dem Rapport Forensik vom 2. September 2020 klar darauf hinweisen würden, dass die fraglichen Unterschriften vom Beschwerdefüh- rer selbst getätigt worden seien. Aus dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern zum Berichtsrapport vom 15. Dezember 2021 ergebe sich, dass die Aussagen des Be- schuldigten 1 und des Beschuldigten 2 als klar, nachvollziehbar und in sich stimmig beurteilt worden seien. Es hätten sich keine Hinweise auf eine mögliche Tatbege- hung ergeben und weitere Ermittlungsansätze seien nicht ersichtlich. Die Kantons- polizei Bern habe damit ihre Ansicht revidiert, dass noch weitere Ermittlungen not- wendig seien. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1). Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuld- spruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 527 vom 5. Februar 2021 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. November 2020 E. 2.1.1). 4.2 Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 1 und den Beschul- digten 2 wegen Urkundenfälschung sowie die Abweisung des Beweisantrags des Beschwerdeführers um Fortsetzung der Strafuntersuchung und Anordnung an das Dezernat für Wirtschaftsdelikte, nicht vollzogene Ermittlungshandlungen vorzu- 6 nehmen, erweist sich als rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die einlässli- chen Erwägungen der Staatsanwaltschaft in den angefochtenen Verfügungen (vgl. E. 3.2 f. hiervor) und die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der obe- rinstanzlichen Stellungnahme (vgl. E. 3.5 hiervor) verwiesen werden. Was der Be- schwerdeführer dagegen vorbringt, ändert nichts an der Rechtmässigkeit der ge- nannten Verfügungen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, bilden einzig die Aussagen des Beschwerdeführers selbst die Basis für das Straf- verfahren. Allein auf diesen ruhte der Anfangsverdacht. Die im Laufe des Strafver- fahrens erhobenen weiteren Beweise, insbesondere das von der Staatsanwalt- schaft eingeholte Handschriftenanalyse-Gutachten der Kriminalabteilung der Kan- tonspolizei Bern vom 2. September 2020, konnten den Tatverdacht gegen den Be- schuldigten 1 und den Beschuldigten 2 nicht erhärten. Aus dem Handschriftenana- lyse-Gutachten geht vielmehr hervor, dass sich weder sachrelevante Schreib- durchdruckspuren noch Merkmale, welche begründete Hinweise auf manipulierte Namenszüge ergeben würden, erkennen lassen. Durch die schriftvergleichenden Untersuchungen hätten sich einzig leichte Abweichungen betreffend des Schreib- druckes erkennen lassen, jedoch keine Widersprüche, welche konkret gegen eine Schrifturheberidentität sprächen. Ebenfalls wurde festgehalten, dass sich in diver- sen Merkmalsgruppen («Strichführung», «An- und Endstriche», «Deckstriche», «Grösse/Proportionalität» sowie «Raumgestaltung») mehrere Übereinstimmungen gezeigt hätten, welche insbesondere auch Feinheiten der Zeichnungsweise beträ- fen. Dementsprechend resümierte der Gutachter, dass sich in der Tendenz bei ge- samthafter Bewertung, insbesondere durch das Fehlen relevanter Abweichungen, Anhaltspunkte ergeben, welche auf die Schrifturheberschaft des Beschwerdefüh- rers hindeuteten. Es trifft zu, dass im Gutachten ausgeführt wurde, stark verein- fachte, eine verminderte graphische Ergiebigkeit aufweisende Unterschriften wie die vorliegende würden erfahrungsgemäss eine relativ geringe Fälschungssicher- heit aufweisen. Konkrete Hinweise auf eine Fälschung der Unterschriften auf dem Protokoll der Gesellschafterversammlung und dem Abtretungsvertrag fand der Gutachter aber gerade nicht. Der Rapport Forensik vom 2. September 2020 erhär- tet den Tatverdacht demnach nicht. Allein gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers kann nicht davon ausge- gangen werden, dass eine Verurteilung des Beschuldigten 1 und des Beschuldig- ten 2 als gleich wahrscheinlich oder wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die blossen Vermutungen stellen aus strafprozessualer Sicht kein hinreichend trag- fähiges Anklagefundament dar. So fällt auf, dass der Beschwerdeführer selbst teil- weise recht vage blieb und insbesondere ausführte, dass er nicht «glaube», dass er die besagten Schriftstücke unterschrieben habe, ohne zu lesen, was darin ge- standen sei (vgl. Z. 489 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2020). Auch gab er zu Protokoll, dass er schon einmal etwas unterschrie- ben habe, das er nicht genau gelesen habe, aber er «glaube», dass es nicht das gewesen sei (vgl. Z. 490 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2020). Es scheint, dass sich der Beschwerdeführer selbst nicht mehr sicher ist. Er bestätigte denn auch, dass die Unterschriften auf dem Protokoll der Gesell- schafterversammlung und dem Abtretungsvertrag, beide datierend vom 29. Okto- ber 2019, «genau gleich» aussehen würden wie seine Unterschrift. Dies konnte er 7 sich nicht erklären (vgl. Z. 462 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2020). Auch der Umstand, dass er die Austragung im Handelsregister von November 2019 erst im Januar 2020 gemerkt haben will und sodann erst Ende Fe- bruar 2020 Anzeige bei der Kantonspolizei Bern erstattete, ist nicht nachvollzieh- bar. Soweit er insoweit vorbringt, er sei vom Beschuldigten 1 und vom Beschuldig- ten 2 immer wieder vertröstet worden (vgl. Z. 36 ff., 210 ff., 375 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2020), erscheint dies als blosse Schutzbehauptung. Die Aussagen des Beschwerdeführers können jedenfalls nicht als glaubhafter bezeichnet werden als die Aussagen des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2, welche sich immerhin hinsichtlich des Ablaufs der Unterzeichnung der besagten Schriftstücke durch den Beschwerdeführer decken. Weitere zielführende Ermittlungshandlungen hinsichtlich des Vorwurfs der Urkun- denfälschung sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer erwähnt einzig Ab- klärungen betreffend eine allfällige Gegenleistung für die Abtretung der Unterneh- mung. Insoweit hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, dass angesichts der finanziellen Situation der Unternehmung, wie sie sich aus der Bilanz und der Er- folgsrechnung sowie den Abzahlungsvereinbarungen mit den Sozialversicherungen ergibt, die Abtretung der 20 Stammanteile der F.________ GmbH zu einem Ver- kaufspreis von CHF 99.00 als nachvollziehbar erscheint. Dem ist beizupflichten (vgl. die Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2018: total Eigenkapital CHF 11'389.30, total Passiven CHF 68'831.23, Jahresverlust CHF 8'610.70; vgl. die Abzahlungsvereinbarung mit der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 13. Oktober 2021 [Zahlungsaufschub – Teilzahlungsplan betreffend ausstehende Beträge für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 im Betrag von CHF 29'000.55]; vgl. auch S. 3 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 22. Juni 2020, wonach gemäss Handelsregisteramt Bern eine Abtretung einer Ge- sellschaft zu einem Preis wie dem vorliegenden von CHF 99.00 nicht speziell aus- sergewöhnlich sei; vgl. zudem die Aussagen des Beschuldigten 1 und des Be- schuldigten 2, wonach die Geschäfte nicht so gut gelaufen seien und der Be- schwerdeführer Spielschulden gehabt habe [vgl. Z. 79 ff. des Protokolls der dele- gierten Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 10. November 2021; Z. 139 ff., 178 ff., 261 ff., 541 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 12. November 2021]; vgl. ferner die Aussagen des Beschwerdeführers anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2022 Z. 312, wonach er kein Geld mehr habe; vgl. auch die Verlustscheine des Beschwerdeführers gemäss Betrei- bungsregisterauszug vom 12. März 2022). Weitere Abklärungen zur Gegenleistung erscheinen daher als nicht angezeigt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die polizeilichen Ermittlungen seitens des Dezernats für Wirtschaftsdelikte seien wegen Personalmangels nicht durchgeführt worden, obwohl der zuständige Sachbearbeiter diese für notwendig befunden ha- be, geht diese Rüge fehl. Es trifft zwar zu, dass auf S. 2 des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 16. März 2021 ausgeführt wurde, dass es sich aus Sicht des Schreibenden um einen komplexen Fall handle und Kenntnisse einer Fachper- son notwendig seien, weshalb sämtliche Akten am 22. Juni 2020 dem Dezernat für Wirtschaftsdelikte überbracht worden seien. Die Fallübergabe erfolgte aber offen- sichtlich deshalb, da nebst der Urkundenfälschung noch weitere Ermittlungen 8 getätigt werden mussten, für welche sich eine Fachperson aufdrängte (vgl. S. 4 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 22. Juni 2020). In der Aktennotiz vom 24. Februar 2021 zu einem Telefonat mit der Chefin des Dezernats für Wirt- schaftsdelikte vom selben Tag hält die fallführende Staatsanwältin fest, dass die Ermittlungen an die Regionalfahndung zurückübertragen würden. Nach einer schriftlichen Nachfrage erteilte die Dezernatschefin für Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft am 16. August 2021 mit, dass ab 5. September 2021 ein auf diesen Zeitpunkt hin aus dem Urlaub zurückkehrender Mitarbeiter als Einsatzleiter für den Fall eingesetzt werde. Da zwischenzeitlich bereits umfassende Abklärun- gen hinsichtlich der F.________ GmbH und den handelnden Personen erfolgt wa- ren (insbesondere Editionen beim Handelsregisteramt, beim Betreibungsamt, bei der Ausgleichskasse, bei der Fremdenpolizei und beim RAV) sowie eine Hand- schriftenanalyse durchgeführt worden war, beschränkten sich die noch durchzu- führenden Beweismassnahmen im Wesentlichen auf die Einvernahme des Be- schuldigten 1 und des Beschuldigten 2. Dies ist offensichtlich nicht einem Mangel an Ressourcen oder gar einem Mangel an Ermittlungswillen zuzuschreiben, wie es vom Beschwerdeführer suggeriert wird, sondern vielmehr dem Fehlen weiterer Er- mittlungsansätze (vgl. auch S. 4 des Nachtrags zum Anzeigerapport der Kantons- polizei Bern vom 15. Dezember 2021, wonach die Aussagen des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 als klar, nachvollziehbar und in sich stimmig zu beurteilen seien und die Befragungen keine Hinweise auf eine mögliche Tatbegehung erge- ben würden. Weitere Ermittlungsansätze seien zurzeit nicht ersichtlich). Einer Übertragung an das Dezernat für Wirtschaftsdelikte bedurfte es daher nicht. 4.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Abweisung des (Beweis-)Antrags des Be- schwerdeführers um Fortsetzung der Strafuntersuchung und Anordnung an das Dezernat für Wirtschaftsdelikte, nicht vollzogene Ermittlungshandlungen vorzu- nehmen, sowie die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 wegen Urkundenfälschung zu Recht erfolgten (Art. 318 Abs. 2 und Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Es liegt weder eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» noch von Art. 308 Abs. 1 StPO vor. Die Beschwerde ist un- begründet und daher abzuweisen 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft obsiegt, die eine Einstellung oder Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, rich- tet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschul- digten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Be- schwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung erhebt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; 141 IV 476 E. 1). Vorliegend handelt es sich beim Vor- wurf der Urkundenfälschung um ein Offizialdelikt. Dem obsiegenden anwaltlich ver- tretenen Beschuldigten 1 ist demnach gestützt auf die von ihm eingereichte Hono- 9 rarnote vom 22. April 2022 vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 1'914.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 5.3 Der Beschuldigte 2 liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm ist daher von vornherein kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 5.4 Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschuldigten 1 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch den Kanton Bern eine Parteientschädigung von CHF 1'914.70 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Dem Beschuldigten 2 und dem Beschwerdeführer werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin J.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 17. August 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11