Von einer ausgeprägten Abneigung, das heisst von erheblichen persönlichen Spannungen oder einem schwerwiegenden Zerwürfnis, kann keine Rede sein. Anzufügen bleibt, dass (nach einem allfälligen Einspracheverfahren) der Gesuchsgegner vor dem Sachgericht nicht mehr – zumindest in demselben Mass – zur Objektivität verpflichtet sein wird. Im (hier unmittelbar bevorstehenden) Gerichtsverfahren ist die Staatsanwaltschaft vielmehr Partei. Insgesamt erweisen sich die Vorbringen des Gesuchsstellers als unbegründet. 5.3 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen.