Strafbefehle/A.________). Vor diesem Hintergrund erscheint der Gesuchsgegner zusammenfassend weder gegenüber dem Beschuldigten noch gegenüber seinem Verteidiger in irgendeiner Art als befangen. Die gegen den Verteidiger erstattete Anzeige ist kein Hinweis für eine bestehende Feindschaft oder Abneigung des Gesuchsgegners. Vielmehr war er gesetzlich prinzipiell zur Anzeigeerstattung verpflichtet. Von einer ausgeprägten Abneigung, das heisst von erheblichen persönlichen Spannungen oder einem schwerwiegenden Zerwürfnis, kann keine Rede sein.