__ vor der Zeugen- Einvernahme im G.________-Gebäude in Bern mit zwei potentiellen und später von ihm als durch die Staatsanwaltschaft einzuvernehmen beantragten Zeugen – D.________ und E.________ – getroffen hatte (siehe EV D.________ vom 6. November 2020, Z. 147 ff.). Zweck dieses Treffens sei gewesen, die Aussagen der potentiellen Zeugen zu überprüfen, um ihren Wert im Verfahren gegen den beschuldigten Gesuchsteller beurteilen zu können. Gemäss Aussagen des Zeugen D.________ hatte nicht Rechtsanwalt B.________ zu diesem Treffen eingeladen,