BSG 168.11) sowie Art. 15 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61) sind Gerichte, Verwal- tungs- und Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, der Anwaltsaufsichtsbehörde Vorfälle zu melden, welche die anwaltlichen Berufspflichten verletzen könnten. Im Zuge der staatsanwaltlichen Einvernahme des Zeugen D.________ vom 6. November 2020 im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller sowie gegen weitere Beschuldigte stellte sich heraus, dass sich Rechtsanwalt B.________ vor der Zeugen- Einvernahme im G.________-Gebäude in Bern mit zwei potentiellen und später von ihm als durch die Staatsanwaltschaft einzuvernehmen beantragten Zeugen – D.__