Die angeordneten erkennungsdienstlichen Massnahmen wurden einzig und allein deshalb angeordnet, um „Beweismaterial" auf Vorrat zu beschaffen. Die Vorwürfe erhalte ich ebenfalls als haltlos. 4. Der Gesuchsgegner vertritt zusammengefasst die Auffassung, er erachte sich in keiner Weise als befangen. Die erhobenen Vorwürfe würden zurückgewiesen. Die gegen den Verteidiger erstattete Anzeige sei kein Hinweis für eine bestehende Feindschaft oder Abneigung und sei auch nie so gemeint gewesen. Der Gesuchsgegner sei schlicht zur Anzeigeerstattung verpflichtet gewesen.