9. Zusammenfassend lässt sich aus den geltend gemachten Rügen kein offensichtlich fehlerhaftes bzw. sachlich nicht vertretbares Prozessverhalten von Rechtsanwalt C.________ ableiten, gegen welches die Staatsanwaltschaft gestützt auf ihre prozessuale Fürsorgepflicht hätte opponieren müssen. Das Recht auf eine wirksame Verteidigung wurde nicht verletzt. 10. Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.