_ mit Schreiben vom 28. Januar 2021 an die Staatsanwaltschaft, seine Klientin sei vollumfänglich geständig, bezog dieser ferner offensichtlich auf den einzuvernehmenden Geschädigten aus I.________ (Ort); den dortigen Einbruch hatte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Hafteröffnung am 22. Januar 2021 zugegeben. Auf die näheren Umstände der versäumten Einvernahme vom 10. Februar 2021 ist ferner nicht einzugehen, da diese in zeitlicher Hinsicht nicht in den gemäss Streitgegenstand zu beurteilenden Zeitraum vom 1. bis zum 9. Februar 2021 fällt.