(Ort) – ohne dass ein Geständnis abgelegt worden wäre – nicht ersichtlich. Aus dem Aussageverhalten der Beschwerdeführerin geht insbesondere hervor, dass sie keineswegs alles einfach zugab, wie ihr Rechtsanwalt C.________ angeblich geraten haben soll, sondern offensichtlich nur dann Zugeständnisse machte, wenn ihr Erkenntnisse aus belastenden objektiven Beweismitteln (Fotos von einem grauen Opel Vectra und drei Frauen in der Nähe des Tatorts; alte Schweizer Banknoten im grauen Opel Vectra der Beschuldigten) vorgehalten wurden. Eine eigentliche Strategie der Selbstbelastung – wie sie es nun rügt - lässt sich daraus nicht erkennen.