12 in M.________ (Ort) bestätigte sie auch am 18. Februar 2021. Inwiefern die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2021 einen Einbruch widerrufen haben soll, welchen sie zuvor eingestanden hatte, ist abgesehen von den belastenden Zugeständnissen betreffend die Fotos in J.________ (Ort) – ohne dass ein Geständnis abgelegt worden wäre – nicht ersichtlich.