Aus dem Verhalten von Rechtsanwalt C.________ geht gestützt auf die Akten und die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine schwere Pflichtverletzung hervor. Rechtsanwältin G.________ hat die Verteidigung durch Rechtsanwalt C.________ gemäss ihrer E- Mail zwar so wahrgenommen. Es ist aber festzuhalten, dass dieser Eindruck in den Verfahrensakten allgemein keine Stütze findet und insbesondere das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin nicht auf eine grobe Pflichtverletzung ihrer Verteidigung schliessen lässt. So gestand sie lediglich zwei Einbruchdiebstähle ein, nämlich in I.________ (Ort) und M.