8.5 Zu prüfen ist vorliegend, ob seitens Rechtsanwalt C.________ als (notwendige) Wahlverteidigung eine schwere Pflichtverletzung vorliegt und ob die Verfahrensleitung gestützt auf ihre prozessuale Fürsorgepflicht deshalb hätte intervenieren müssen. Ins Gewicht fällt vorab, dass die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt C.________ kurz vor dem zu beurteilenden Zeitraum privat mandatiert hat. Inwiefern sie sich über dessen Mandatierung durch ihre Familie im Irrtum befand, ist für die Frage der wirksamen Verteidigung nicht erheblich. Aus dem Verhalten von Rechtsanwalt C._____