Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27.05.2013 E. 4.5.2; Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 380 vom 30. Dezember 2015 E. 3.1). Insofern handelt es sich mit den Worten von WOHLERS eher um eine prozessuale Fürsorgepflicht (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 22 zu Art. 3). Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger. Diesem steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d S. 199;