11 vaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung der beschuldigten Person über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2 S. 360 f.; 124 I 185 E. 3b S. 189 f.). Eine Aufklärungs- und Fürsorgepflicht trifft nicht nur den Richter, sondern alle Strafbehörden (Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. c StPO; BGE 140 IV 82 E. 2.5 S. 85; 120 Ia 48 E. 2b S. 51; Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27.05.2013 E. 4.5.2;