Rechtsanwalt C.________ habe die Verteidigung verweigert und die Beschwerdeführerin letztlich im Stich gelassen. 8.2 Die beschuldigte Person ist grundsätzlich frei, einen Rechtsbeistand ihrer Wahl mit der Verteidigung zu betrauen, sofern dieser nach dem BGFA berechtigt ist, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 129 Abs. 1 i.V.m. Art. 127 Abs. 5 StPO). Unbesehen davon sieht die Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, dass den Strafbehörden eine prozessuale Fürsorgepflicht zukommt, wenn sie beobachten, wie die Verteidigung Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt.