10 8. 8.1 Vertieft einzugehen ist auf die Rüge, der Beschwerdeführerin habe in der Zeit vom 1. Februar bis zum 9. Februar 2021 keine wirksame Verteidigung zur Verfügung gestanden, da diese fachlich ungenügend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin begründet dies insbesondere damit, Rechtsanwalt C.________ habe ihr im Gegensatz zu Rechtsanwalt B.________ eine Strategie der Selbstbelastung empfohlen. Sie habe sich gestützt darauf anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2021 selbst belastet und widersprüchliche Aussagen gemacht. Rechtsanwalt C.__