DREYER, in: Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte BGFA, 2. Aufl. 2011, N 10 zu Art. 23). Rechtsanwalt C.________ verfügt mit Rechtsanwalt K.________ über einen in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Korrespondenzanwalt in der Schweiz. Die Staatsanwaltschaft war weder berechtigt noch verpflichtet, ihn darüber hinaus zum einvernehmlichen Handeln mit Rechtsanwalt B.________ zu zwingen. 7.6 Verfehlt wird der Verfahrensgegenstand ferner, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme geltend macht, die Staatsanwaltschaft sei an Art.