BGFA in der Regel verzichtet, da dieser aufgrund der Eintragung im Anwaltsregister ebenfalls vermutet wird (DREYER, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz BGFA, 2. Aufl. 2011, N 2 und N 4 zu Art. 2; FELLMANN, in: Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, S. 60). Rechtsanwalt C.________ verfügt durch die Eintragung im öffentlich abrufbaren Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer Deutschland gerichtsnotorisch über eine Ausübungsberechtigung, worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung hinweist. Damit ist seine Anwaltsqualifikation im Sinne von Art. 22 BGFA nachgewiesen.