von Amtes wegen zu überprüfen. Art. 22 Abs. 1 BGFA ist vorab eine «Kann-Bestimmung» und behandelt ferner den Nachweis einer Anwaltsqualifikation, womit die Ausübungsberechtigung gemeint ist. Bei Rechtsanwälten aus einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA wird das Vorliegen der beruflichen Ausübungsberechtigung vermutet, wenn der betreffende Rechtsanwalt im Register seines Herkunftslandes eingetragen ist. In diesem Fall wird auch auf den zusätzlichen Nachweis einer Haftpflichtversicherung gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. f BGFA in der Regel verzichtet, da dieser aufgrund der Eintragung im Anwaltsregister ebenfalls vermutet wird