8 Die Rüge verfängt folglich in Bezug auf die Wahrung der Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht. 7.4 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie mit Verweis auf Art. 22 BGFA geltend macht, Rechtsanwalt C.________ sei fachlich als Wahlverteidiger ungenügend qualifiziert und die Staatsanwaltschaft wäre verpflichtet gewesen, die Befähigung von Rechtsanwalt C.________ von Amtes wegen zu überprüfen.