7.2 Soweit die Beschwerdeführerin in Ziff. 2.2 der Beschwerdeschrift vorbringt, die Staatsanwaltschaft hätte in jedem Fall vor einem Haftbesuch von Rechtsanwalt C.________ die amtliche Verteidigung informieren müssen, ist nicht ersichtlich, woraus sie diese Pflicht der Staatsanwaltschaft ableitet; eine solche bestand vorliegend auch nicht. Insbesondere verpflichtet Art. 128 StPO und der dortige Verweis auf die Standesregeln für Rechtsanwälte die Staatsanwaltschaft nicht, die amtliche Verteidigung über den Besuch eines anderen Rechtsanwalts zu informieren. 7.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter in Ziff.