Ein Grund, Aktenstücke, insbesondere von Beweismassnahmen, welche in dieser Zeit entstanden sind, aus den Akten zu weisen, besteht damit nicht. Anzumerken bleibt, dass die Verpflichtung, im Einklang mit einem im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwalt zu handeln, das Erfordernis eines Korrespondenzanwaltes betraf und nicht die Koordination zwischen Wahlverteidigung und amtlicher Verteidigung. Zur Vermeidung einer unkoordinierten Rechtsvertretung der Beschuldigten wurde deshalb vielmehr das amtliche Mandat sistiert, solange das Mandat von Herrn Rechtsanwalt C.________ als Wahlverteidiger bestand.