Herr Rechtsanwalt C.________ verfügte zudem bis zum Widerruf am 10.02.2021 über eine schriftliche Vollmacht der Beschuldigten. Die Beschuldigte wurde damit von Herrn Rechtsanwalt C.________ als ihrem schriftlich bevollmächtigten Wahlverteidiger in der Zeit vom 26.01.2021 bis 10.02.2021 rechtsgültig vertreten. Ein Grund, Aktenstücke, insbesondere von Beweismassnahmen, welche in dieser Zeit entstanden sind, aus den Akten zu weisen, besteht damit nicht.