7 Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Gemäss Botschaft zum BGFA vom 28.04.1999 (BBl 1999 6013 ff.) entspricht die Regelung der Rechtsprechung des EuGH. Das Einvernehmen stellt dabei eigentlich eher eine Formalität dar, welche die Anwältinnen und Anwälte des Aufnahmestaats auf die Rolle eines Korrespondenzanwalts reduziert (BBI 1999 6063 f.).