Gemäss Art. 21 BGFA können Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, welche berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat gemäss den im Anhang aufgeführten Bezeichnungen — für Deutschland: Rechtsanwalt — auszuüben, im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Sie werden nicht in die kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Die eidgenössischen und kantonalen Gerichtsbehörden, vor denen diese Anwältinnen und Anwälte auftreten, können verlangen, dass diese ihre Anwaltsqualifikation nachweisen (Art.