129 Abs. 2 StPO), wobei das Vorliegen der schriftlichen Vollmacht eine blosse Ordnungsvorschrift ist, deren Verletzung nicht die Ungültigkeit der Verfahrenshandlung zur Folge hat (BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 129 StPO N 6). Art. 127 Abs. 5 StPO schreibt vor, dass die Verteidigung von beschuldigten Personen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23.06.2000, demnach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Gemäss Art.