Jede beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO mit seiner Verteidigung zu beauftragen. Die Ausübung der Wahlverteidigung setzt eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung voraus (Art. 129 Abs. 2 StPO), wobei das Vorliegen der schriftlichen Vollmacht eine blosse Ordnungsvorschrift ist, deren Verletzung nicht die Ungültigkeit der Verfahrenshandlung zur Folge hat (BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 129 StPO N 6).