7. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Reihe von Rügen im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung des BGFA durch die Staatsanwaltschaft bzw. der sich daraus ergebenden Verletzung von Verteidigungsrechten durch selbige vor. Es kann vorweggenommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin teils nur oberflächlich mit der hinlänglichen Begründung der Staatsanwaltschaft auseinandersetzt, auf welche an dieser Stelle vorab verwiesen wird: Jede beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Art.